Wer für landwirtschaftliche Angestellte oder Auszubildende die Lohnabrechnung erstellt, kennt den Posten Naturalleistungen. Dabei ist die Höhe der Abzüge des AHV-Ansatzes des Bundes für Verpflegung und Unterkunft (Logis) genau vorgegeben . So weit, so klar. Gesprächen im Umfeld der Schreibenden zufolge ist einigen Ausbildnerfamilien jedoch unklar, was denn genau die Lernenden für den Posten Logis erwarten dürfen.

Das ist klar geregelt

Die Höhe der Abzüge des AHV-Ansatzes des Bundes für Verpflegung und Unterkunft (Logis) für Lernende ist klar geregelt. Das Logis wird mit 345 Franken pro Monat (Fr. 11.50 pro Tag) berechnet und monatlich vom Lohn abgezogen. Während die Beträge für nicht bezogene Mahlzeiten bei Abwesenheiten wie Ferien, an Schul- und ÜK-Tagen sowie an freien Tagen nicht abgezogen werden dürfen, ist das beim Zimmerabzug anders. Der Betrag für das Logis darf dem oder der Lernenden auch bei Abwesenheit während der Ferien und an freien Tagen abgezogen werden. Denn das Zimmer kann in dieser Zeit meist nicht anderweitig vermietet werden. Diese Regelung des Logisabzuges gilt laut Merkblatt von Agriprof nur dann nicht, «wenn der/die Lernende während des ganzen Lehrverhältnisses nicht auf dem Betrieb lebt und dies entsprechend vertraglich geregelt ist oder wenn das Logis während der Abwesenheit der/des Lernenden anderweitig genutzt werden kann».  

Beinhaltet der Betrag von 345 Franken nur das möblierte Zimmer inklusive Bettwäsche? Und wie sieht es aus mit der Reinigung? Ist Letztere im Logis-Betrag inbegriffen oder ist diese Arbeit Goodwill der Lehrmeisterin? Können die Lernenden allenfalls für die Reinigung selbst verantwortlich gemacht werden? Wenn ja, zu welchen Bedingungen? Fragen, welche die BauernZeitung zu einer kleinen Recherche animierten. Diese gestaltete sich jedoch gänzlich unerwartet schwierig.

Fragen, aber keine Antworten

Erste Anlaufstelle zum Einreichen der Fragen war Agriprof. Der Geschäftsbereich Agriprof des Schweizer Bauernverbandes (SBV) erbringt Dienstleistungen für das landwirtschaftliche Bildungswesen. «Die Organisation der Arbeitswelt (ODA Agri Ali Form) hat nicht mehr geregelt als das, was in Lohnrichtlinien, Lehrvertrag und Beiblatt zum Lehrvertrag festgehalten ist. Alles andere ist zwischen Lernenden und Ausbildnern abzusprechen», wird mitgeteilt. Die Umsetzung der Logis-Dienstleistungen liege zudem nicht in der Hand der ODA. Dies und auch viele andere Dinge wie die Umsetzung der Lehrverhältnisse seien immer Kantonssache, die ODA gebe nur die groben Richtlinien vor, wird weiter mitgeteilt.

Naturalleistungen sind AHV-pflichtig

Weitere Anlaufstellen wissen ebenfalls nichts von einer schriftlich festgehaltenen Regelung. Auch bei der Ausgleichskasse ist man für diese Fragen nicht zuständig. «Für uns als Ausgleichskasse steht im Zentrum, dass allen klar ist, dass das Bruttoeinkommen (inklusive Naturalleistungen) AHV-pflichtig ist», heisst es vonseiten Ausgleichskasse lediglich.

Karin Oesch gibt Auskunft

Auskunftsfreudiger ist hingegen Karin Oesch. Die Geschäftsführerin des Berner Bauernverbands und ehemalige Bildungsverantwortliche des grössten Agrarkantons hat zu den Gegenleistungen des Logisabzuges eine klare Meinung.

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Zimmer inklusive Reinigung

«Was in diesem Betrag enthalten ist, steht nirgends geschrieben», erklärt sie zunächst. Durch die langjährige Erfahrung als Bildungsverantwortliche hat sie aber eine klare Meinung dazu. «Für mein Verständnis sind beim Logisabzug ein Zimmer mit genügend Licht, einem Tisch, einem Bett inklusive Bettwäsche, einem Schrank sowie die Badbenützung zur Verfügung zu stellen.» Dazu gehört ihrer Meinung nach auch, dass die Bettwäsche gewaschen wird. Das An- und Abziehen der Bettwäsche könne nach Absprache auch dem Lernenden selbst überlassen werden. Für Karin Oesch ist klar, dass die Ausbildnerfamilie für die Reinigung von Zimmer und Bad verantwortlich ist.

Regelungen schriftlich festhalten

Soll auch diese Verantwortung abgegeben werden, empfiehlt Karin Oesch, dass die Berufsbildner den Lernenden dafür Zeit während der Arbeitszeit einräumen. Und schläft ein Lernender nachts nicht auf dem Betrieb und hat dennoch für die Pausen einen eigenen Raum zur Verfügung, ist für Karin Oesch klar, dass ein angepasster Betrag von 2 bis 3 Franken pro Tag eingefordert werden kann. Damit es zu keinen Unstimmigkeiten kommt, empfiehlt es sich, solche Regelungen vor Lehrvertragsabschluss anzusprechen und im Lehrvertrag oder in der betriebseigenen Betriebs-/Hausordnung schriftlich festzuhalten.